3.1 Biodiesel & Co.

Der Krieg Russlands gegen die Ukraine führt zu einer Bedrohung der europäischen Wertegemeinschaft, die den aktuellen und zukünftigen finanzpolitischen Handlungsrahmen maßgeblich mitbestimmt. Die EU-Mitgliedsstaaten stehen erzwungenermaßen vor der Aufgabe, im Rahmen der nationalen und europäischen Budgetplanung diese zusätzlichen Ausgaben erbringen und finanzieren zu müssen. Bei der notwendigen Kreditfinanzierung müssen auch die EU-Vorgaben zur Neuverschulung beachtet werden, um kein Anlastungsverfahren auszulösen. Die neue Bundesregierung bzw. der Deutsche Bundestag hatten am 18. März 2025 das größte Finanzierungspaket in der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland beschlossen. Die Bundesregierung wurde ermächtigt, ein Ausgabenpaket von bis zu 500 Milliarden Euro für Investitionen in Infrastruktur und Klimaschutz aufzulegen, ergänzt um zusätzliche Ausgaben für Verteidigung von bis zu drei Prozent des Bruttoinlandsprodukts (BIP) jährlich. Die zusätzliche Neuverschuldung kann demzufolge 1 Billion Euro erreichen. Die Bundesregierung hatte sich im Koalitionsvertrag darauf verständigt, keine Abstriche bei den Klimaschutzzielen und demzufolge bei der Finanzierung von Klimaschutzmaßnahmen (Klima- und Transformations-Fonds -KTF) vorzunehmen, jedoch gleichzeitig entschieden, den energiepolitischen Förderrahmen neu zu setzen.

Auszug Koalitionsvertrag:

„Wir werden auch die Förderprogramme zur Dekarbonisierung Der Industrie, unter anderem die Klimaschutzverträge, fortsetzen.
Diese staatliche Förderung binden wir an Kriterien wie die Standortsicherung“


Bereits in den ersten Wochen der neuen Regierung wurde die im Koalitionsvertrag angekündigte Steuerbegünstigung fossiler Kraftstoffe in der Land- und Forstwirtschaft in Höhe von 21,4 Cent je Liter ab 2026 wieder einführen. Das Gesamtvolumen beträgt etwa 430 Millionen Euro jährlich. Bundeslandwirtschaftsminister Alois Rainer stellte beim Deutschen Bauerntag im Juni 2025 die Prüfung einer steuerlichen Entlastung auch für Biokraftstoffe in Aussicht. Hinzu kommt die geplante Senkung der Stromsteuer für die Industrie, die auch für die Landwirtschaft gilt.

Bundeswirtschaftsministerin Katherina Reiche kündigte an, im Herbst 2025 einen sogenannten "Realitätscheck" zur Energiewende durchzuführen. Dieser sollte nach Auffassung der UFOP auch den im Juli 2025 von der EU-Kommission vorgelegten Vorschlag zur Vorziehung des Verbrennerverbotes bei der Neuanschaffung von Firmen- und Leihautos einschließen. Diese Maßnahme überschreitet den zumutbaren bzw. ertragbaren Dirigismus. Denn gerade im Bereich der Energiewende im Verkehrssektor hat die EU-Kommission bisher versagt, die für die Biokraftstoffbranche wichtigsten Fragen und Optionen für eine Beschleunigung der Defossilisierung der Bestandsflotten und zur Schließung von Regelungslücken zur Vermeidung von Betrug bei Biokraftstoffimporten zur entscheiden. Kurzum, wer Regeln zur Zertifizierung erlässt, muss diese auch kontrollieren. Diese Feststellung wird nicht nur von der Biokraftstoffbranche und deren Verbänden unterstrichen, sondern auch von den zuständigen Stellen der Mitgliedsstaaten. Das Verwaltungsversagen der EU-Kommission wird stattdessen auf die Mitgliedsstaaten abgewälzt. Es beginnt bei der Nichtüberwachung der von der EU-Kommission zugelassenen Zertifizierungssysteme und endet bei der bis heute nicht funktionsfähigen Unionsdatenbank (UDB). An der Dialogbereitschaft seitens der Biokraftstoffwarenkette mangelte es nicht. Im Gegenteil: von der UFOP alleine oder gemeinsam mit anderen Verbänden an die EU-Kommission gerichtete Schreiben (bis hin zu Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen) mit Vorschlägen zur Verbesserung der Anforderungen an Überwachung und Kontrolle, blieben unbeantwortet, obwohl die angesprochenen Probleme und zukünftigen Herausforderungen auch Unternehmen betreffen, die Im- und Export von Biomasserohstoffen bzw. Biokraftstoffen tätig sind.

Neue US-Förderpolitik – Impulsgeber für Landwirtschaft und Biokraftstoffe

In den USA hatte Donald Trump im Januar 2025 die Amtsgeschäfte übernommen und umgehend damit begonnen, die im Wahlkampf angekündigte Anpassung der Zollpolitik zu einem direkt wirkenden Abschöpfungs-, Wirtschaftsförderungs- bzw. Einnahmeinstrument zu entwickeln. Die Vermeidung des sogenannten „Shutdowns“ ist seit Jahren eine Herausforderung für alle US-Regierungen. Dieser konnte bisher nur durch eine Erhöhung der Schuldenaufnahme verhindert werden. Kurzum, auch der neue Präsident hat kein Geld in der Tasche, sondern verwaltet – wie die EU – die Schulden. Die Streichung von Stellen in Bundesbehörden und u. a. wichtiger Ausgabenpositionen für Nahrungsmittelhilfe (USAID) und Klimaschutz stießen national und international auf Kritik. Noch am Tag seiner Amtseinführung unterzeichnete Trump das Schreiben an die Vereinten Nationen zum Austritt aus dem Klimaschutzabkommen und wies die US-Mission bei der UNO sowie das Außen- und Finanzministerium an, „unverzüglich“ alle vermeintlichen finanziellen Verpflichtungen der USA im Rahmen der Klimarahmenkonvention einzustellen oder zu widerrufen. Er widerrief auch den internationalen Klimafinanzplan der USA, der eine Unterstützung für vom Klimawandel betroffene Länder vorsieht. Die Kündigungsfrist beträgt zwar ein Jahr, dennoch macht es für die USA keinen Sinn mehr an der 30. UN-Klimakonferenz im November 2025 in Belem, Brasilien, teilzunehmen.

Die intensive Vorbereitung auf die Übernahme der Amtsgeschäfte bestätigte auch das vom Kongress beschlossene Gesetzespaket: „One Big Beautiful Bill – OBBB, Link). Präsident Trump unterzeichnete dieses pünktlich zum Nationalfeiertag am 04. Juli 2025. Es sieht eine bis 2034 befristete umfassende Neustrukturierung und Finanzierung vor, die fast alle Bereiche der Gesellschaft und Wirtschaft bis zur Verteidigung betrifft. Auf die Landwirtschaft und den Biokraftstoffsektor bezogen, haben die Förderprogramme in den Jahren 2025 bis 2034 ein Volumen von 59 Mrd. US-$ (fast 51 Mrd. EUR) für Entlastungen im Rahmen des sogenannten „Farm Safety Net“, darunter die landwirtschaftliche Risikoversicherung (ARC), die Preisverlustversicherung (PLC) und andere Subventionen für Ernteversicherungen. Zudem sollen mehr Gelder als bislang für Handelsförderung, Biosicherheit, Forschung und Energieprogramme, vor allem für Biokraftstoffe, aufgewandt werden.

Die US-Regierung hat klar adressiert, dass der Biokraftstoffsektor auch der Stützung der heimischen Landwirtschaft dienen soll – vorrangig durch Verwendung von inländisch produziertem Getreide, Soja und Raps, aber auch von importierten Rohstoffen aus Mexiko und Kanada. Die klar formulierte Zielstellung des Biokraftstoffsektors vermisst man bei der EU-Kommission bzw. den EU-Mitgliedsstaaten bis heute. Nach Einschätzung der UFOP wird die US-Regelung kurz- bis mittelfristig auch einen positiven Einfluss auf die Ölsaatenmärkte haben, weil in den USA die Biokraftstoffproduktion zur Herstellung von „Sustainable Alternative Fuels“ (SAF) ausgebaut werden soll – gezielt auf Basis von Pflanzenöl. Hinzukommt, dass die Nachfrage nach erneuerbarem Diesel und demzufolge nach dem Rohstoff Raps in Kanada nach einer Analyse des Marktinformationsdienstleisters S&P global infolge der nationalen Clean Fuel Regulation (CFR) in Verbindung mit verschiedenen Beimischungsmandaten auf Provinzebene auf etwa drei Millionen Tonnen pro Jahr zunehmen wird.

Die Diskussion „Tank oder Teller“ findet in den USA nicht statt. Stattdessen werden pragmatisch Optionen zur Förderung des Rohstoffanbaus und zur Erweiterung von Fruchtfolgesystemen gesucht, u.a. mit Raps und Leindotter sowie Äthiopischen Senf und Ackerhellerkraut als Zwischenfrüchte (s. US Department of Energy – (USDE)-Geschäftsbericht, S. 27) bzw. sind Gegenstand von Züchtungsvorhaben. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Biodieselsektor in den USA bereits seit einigen Jahren die Führungsrolle an die Produktion von Hydrierten Pflanzenölen (HVO/SAF) abgegeben hat, gemessen am Zuwachs (s. Abbildung unten zu Produktion und Verbrauch von HVO in der EU und den USA sowie den Tabellen 64-66 zu HVO im Statistischen Anhang).

Nationaler und EU Transformationsprozess und Anpassungsstrategie

Eine analoge Entwicklung zeichnet sich im Biodiesel-/HVO-Sektor in der EU ab. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass der Import von HVO, insbesondere nach Deutschland, weiter zunimmt. Mit der Errichtung der ersten HVO-Anlage in Hamburg steigt die Holborn Europa Raffinerie GmbH als erstes deutsche Unternehmen in die HVO-Produktion ein (Kapazität ca. 220.000 Tonnen, geplante Fertigstellung in 2027) (Link). Hierzulande wurde die intensive Diskussion über eine „Vision“ zur Transformation bestehender Mineralölraffineriekapazitäten bspw. durch die anlagentechnische Integration des „Co-Processings“ inzwischen durch entsprechende Investitionsentscheidungen sichtbar. Die strategische Ausrichtung auf drop-in-fähige und für den jeweiligen Verwendungszweck (Straßen- / Luftverkehr) durch Modifikation der Molekülstruktur austauschbare alternative Kraftstoffe ist grundsätzlich nachvollziehbar, wenn Bestandsanlagen in einem auf Sicht schrumpfenden Absatzmarkt im Straßenverkehr weiter genutzt werden sollen. Das macht auch mit Blick auf die Gesamtökobilanz Sinn. Gleichzeitig gewinnt die Herstellung biogener paraffinischer Kraftstoffe (Sustainable Aviation Fuels – SAF) als Ergebnis der nationalen Umsetzung der geänderten Erneuerbare Energien-Richtlinie 2023/2413 (RED III) in Verbindung mit der Richtlinie ReFuelEUAviation 2023/2405 in den Mitgliedsstaaten verstärkt an Bedeutung. Der Grund sind steigende gesetzliche Beimischungsvorgaben: beginnend mit 2 Prozent biogenem Kerosin (SAF) in den Jahren 2025 bis 2029, die in den Jahren 2030 und 2031 auf mindestens 6 % SAF steigen, davon 1,2 % synthetisch produziert. In diesem Umfeld steht auch die deutsche und europäische Biodieselindustrie vor der Herausforderung, sich dem Transformationsprozess vorausschauend stellen zu müssen, wenn noch in Anlagen bspw. zur Erweiterung des Produktportfolios investiert werden soll, statt den Betrieb abgeschriebener oder nicht mehr konkurrenzfähiger Anlagen irgendwann einstellen zu müssen. Insbesondere mit diesen Fragen hat sich die UFOP-Fachkommission „Biokraftstoffe & Nachwachsende Rohstoffe“ wiederholt befasst, zuletzt im Juni 2025.

Diskutiert wurden entsprechende Optionen zur stofflichen Nutzung, auch mit Blick auf das Marktpotenzial, einschließlich des bei der Biodieselproduktion anfallenden Glycerins zur Herstellung von „Solketal“. Diese Produktinnovation ermöglicht die Beimischung von insgesamt 75 % biogenen Anteilen im Kraftstoff: 10 % Biodiesel, 10 % Solketal und 55 % HVO, ohne die Anforderungen der Dieselkraftstoffnorm DIN EN 590 zu verletzen. Die Mitglieder der Fachkommission diskutierten Optionen für eine „Chemie auf Basis von Methylestern“, z. B. durch Fraktionierung nach Kettenlängen zur Verbesserung der drop-in-Fähigkeit und damit der Vermeidung von Mischungslücken mit synthetischen Kraftstoffen. Ziel dieser Überlegungen ist es aus Sicht der UFOP, eine Erhöhung der Wertschöpfung für Rapsöl und damit für die Rapssaat zu ermöglichen mit Blick auf die zukünftige steigende Bedeutung der relativen Vorzüglichkeit des Rapsanbaus in Fruchtfolgesystemen. Die Sicherung der Anbaufläche für Raps in Deutschland und der EU 27 ist erklärtes Ziel der UFOP-Verbandsarbeit. Die deutsche und europäische Biodieselindustrie sind der mit Abstand wichtigste Kunde für den Rohstoff Raps bzw. Rapsöl. Diese Feststellung unterstreicht für Deutschland die folgende Abbildung.

Bedeutung der deutschen Biodieselproduktion

Deutschland ist in Europa der größte Hersteller von Biodiesel (s. Statistischer Anhang Tab. 64). Nach Angaben des Verbands der Deutschen Biokraftstoffindustrie (VDB) wurden im Kalenderjahr 2024 insgesamt rund 3,6 Mio. t Biodiesel produziert, mehr als die Hälfte auf der Basis von Raps. Biodiesel aus Rapsöl hatte 2024 einen Anteil von rund 53,1 % bzw. 1,45 Mio. t Rapsölmethylester. Gemessen am Bedarf der erforderlichen Saatmenge entspricht dies in etwa der deutschen Rapsernte 2024. Auf Platz 2 folgen Altspeisefette mit einem Anteil von 24,1 %. Deren Anteil bzw. Verfügbarkeit ist inzwischen für bestimmte auf diese Rohstoffe spezialisierte Anlagen zur Herstellung von Biodiesel sowie SAF und HVO existentiell. Palmöl spielt infolge des Ausschlusses von der Anrechnung auf die THG-Quotenverpflichtung seit 2023 keine Rolle mehr, dieser Bedarf muss anderweitig gedeckt werden. Die THG-Minderungseffizienz und der Preis der jeweiligen Rohstoffart bzw. -herkunft bestimmen die Rohstoffzusammensetzung für Biodiesel und HVO für die Anrechnung auf die THG-Minderungsverpflichtung und damit auch den THG-Quotenhandel. Denn die Doppelanrechnung für Biokraftstoffe aus bestimmten Abfallölen mindert zusätzlich den tatsächlichen physischen Bedarf. Wie die Abbildung zu Absatzentwicklung und Rohstoffzusammensetzung unten zeigt, entwickelte sich der Gesamtverbrauch – trotz steigender Quotenverpflichtung – ebenso rückläufig wie der Anteil von Biodiesel aus Rapsöl. Der Anteil von Biokraftstoffen aus Abfallölen stieg dagegen.

Die Abbildung zeigt jedoch nicht, wie groß der Einfluss der Inanspruchnahme von THG-Quoten aus Übermengen und der Doppelanrechnung auf die Bedarfsminderung ist (s. Stat. Anhang Tab. 58-59). Der physische Bedarf sank 2024 im Vergleich zum Vorjahr um 0,556 Mio. t auf 2.056 Mio. t. Dies führt zur Frage nach dem Verbleib der inländisch produzierten Biodieselmengen aus Rapsöl. Die Antwort: Deutschland ist als größter Hersteller in der EU zugleich der mit Abstand größte Exporteur, wie die folgende Abbildung darstellt.

Für das Jahr 2024 betrug das Exportsaldo ca. 1,62 Mio. t bei einer Ausfuhr von etwa 3,234 Mio. t und Importen von 1,616 Mio. t. Die UFOP hatte unter Verweis auf die wiederholte Verfehlung der Klimaschutzziele im Verkehrssektor mehrfach gefordert, die ausgeführten Biokraftstoffmengen durch eine Anpassung der THG-Quote inländisch anrechnen zu können, statt dieses THG-Minderungspotenzial zu exportieren. Zugleich würden dadurch die Märkte in den Exportländen entlastet.  

Rohstoff Raps - ein versorgungsstrategisch wichtiges Potenzial

Die UFOP richtet die Rohstoffdiskussion gegenüber der Politik auf eine ganzheitliche öffentliche wie auch politische Sichtbarkeit der Warenkette aus, beginnend beim Anbau bis zur Verwendung des Rapsschrots als das in Deutschland und in der EU wichtigste gentechnikfreie Proteinfuttermittel („Ohne Gentechnik“-Kennzeichnung bei Milchprodukten). Diese Schrotmenge reduziert gleichzeitig den Flächendruck für den Anbau in Drittstaaten für Proteinträger, die andernfalls importiert werden müssten. Diese Argumente wurden zusammengefasst dargestellt im aktualisierten Informationsflyer „Multitalent Raps“. Die  UFOP betont außerdem, dass der notwendige Transformationsprozess sowie die ganzheitliche Nutzung von Raps auch im Rahmen der im Koalitionsvertrag allerdings nicht verbindlich aufgeführten nationalen und in der von der EU-Kommission wiederholt angekündigten Bioökonomiestrategie mitgedacht, bewertet und in diesem Sinne gefördert werden muss. Das bedeutet auch, dass anerkannt werden muss, dass die entsprechende Erntemenge an Raps bzw. von Anbaubiomasse generell, grundsätzlich jederzeit auch für den Nahrungsmittelmarkt als „Reserve“ zur Verfügung steht. Dies hat das Jahr 2022 und die Entwicklungen nach Beginn des Krieges von Russland gegen die Ukraine) eindrucksvoll bestätigt.

Nachhaltig verfügbare Rohstoffpotenziale sachgerecht einordnen

Vor diesem Hintergrund betonte die UFOP in Gesprächen mit Politik und Öffentlichkeit, dass das globale Potenzial der Anbaubiomasse für die Produktion von Pflanzenöl sachgerecht zu bewerten ist, insbesondere infolge des Ausschlusses von Palmöl als sogenannter „iLUC-Rohstoff“. Denn auch Abfallöle haben ihren Ursprung im Anbau. Eine Plausibilitätsprüfung zeigt das „Abfallpotenzial“ im folgenden Diagramm "Globale Pflanzenölproduktion" auf.

Das US-Landwirtschaftsministeriums (USDA) schätzte die globale Erzeugung von Pflanzenölen Ende Mai 2025 für das Wirtschaftsjahr 2025/26 auf 234,5 Mio. t, ein Zuwachs um 6,7 Mio. t im Vergleich zu 2024/25. Der geschätzte Gesamtbedarf, inkl. Biokraftstoffproduktion, von voraussichtlich 228,9 Mio. t, wäre damit vollständig gedeckt. Wenn unterstellt wird, dass 10% der gesamten Pflanzenölerzeugung für die Wiederverwertung eingesammelt werden können, beträgt dieses Mengenpotenzial für Abfallöle geschätzt global ca. 23,5 Mio. t. Zum Vergleich: der Dieselverbrauch beträgt alleine in Deutschland etwa 32,2 Mio. t. Zudem ist zu beachten, dass auch andere Wirtschaftsbereiche um diese Abfallrohstoffe für die stoffliche Nutzung konkurrieren. Vor diesem Hintergrund ist die nationale Kappungsgrenze für Abfallöle gemäß Teil B Annex IX der RED II zu bewerten. Die EU-Richtlinie sieht eine Obergrenze von 1,7% vor, gemessen am Endenergieverbrauch des Straßenverkehr. Eine Anhebung auf 1,9% für Deutschland erfolgte auf Antrag des BMUKN bei der EU-Kommission unter Bezugnahme auf das hierzulande und nicht international (Importe) verfügbare Potenzial. Diese Kappungsgrenze soll Verlagerungseffekte bei steigenden Rohstoffpreisen vermeiden. Zu beachten ist, dass quotenverpflichtete Unternehmen die Differenz von 0,2 % abfallölbasierter Biokraftstoffe zwar auf die nationale THG-Minderungsverpflichtung anrechnen können, Deutschland allerdings diese Differenzmenge nicht auf die Zielvorgabe gemäß der RED III-Richtlinie anrechnen kann. Der Richtlinie zufolge müssen die CO₂-Emissionen im Verkehr bis 2030 um mindestens 14,5 % sinken oder der Anteil erneuerbarer Energien im Verkehr muss mindestens 29 % betragen. Grundsätzlich betont die UFOP, dass mit dem THG-Quotengesetz ein Förderinstrument geschaffen wurde, dass national wie international zu einer in diesem Maße nicht vorhersehbaren marktgetriebenen Sammelbereitschaft geführt hat, der an den Sammlerreiz bei „Pfandflaschen“ heranreicht.

Doppelanrechnung Ursache für Betrugsanreiz

Die UFOP hatte immer wieder die nationale Regelung zur Erfüllung der THG-Minderungsverpflichtung kritisiert, der zufolge sogenannte „fortschrittliche“ Biokraftstoffe aus bestimmten Abfallfetten, d. h. gemäß entsprechender Biomasse-Codes, ohne Begrenzung beigemischt werden können, wenn eine Mindestquote für diese Biokraftstoffe erfüllt wird. Diese Übermengen können doppelt auf die THG-Minderungsverpflichtung angerechnet werden. Infolge des hiermit ausgelösten Hebeleffektes führen virtuelle handelbare THG-Quoten nicht nur zu einem im physischen Markt spürbaren Verdrängungseffekt (s. Abbildung oben zu Absatzentwicklung & Rohstoffzusammensetzung bei Biodiesel/HVO). Sie lieferten auch den Betrugsanreiz für falsch deklarierte Biodieselimporte aus Asien und HVO-Importe aus Dubai. Der hierdurch seit 2023 verursachte wirtschaftliche Schaden ist enorm und trifft die gesamte Warenkette, von der Landwirtschaft über die Biokraftstoffhersteller bis hin zum THG-Quotenhandel. Allerdings konnte die EU-Kommission keinen Betrug bestätigen. Ende Juli 2025 legte sie ihre Ergebnisse vor: Link Bedenklich ist aus Sicht der UFOP die „Reaktionsgeschwindigkeit“, denn Deutschland hatte bereits 2023 ein entsprechendes Verfahren beantragt und wiederholt mit Unterstützung weiterer Mitgliedsstaaten angemahnt. Sieht so eine effektive Betrugsprävention aus? In der Zwischenzeit mussten Biodieselhersteller Produktionsrückgänge und Kurzarbeit beklagen, Quotenhändler Insolvenz anmelden.

Betroffen vom THG-Quotenpreisverfall ist auch die Energiewende hin zur E-Mobilität und vor allem die Umstellung des öffentlichen Personennahverkehrs auf E-Busse. Für die Gegenfinanzierung der hohen Anschaffungskosten werden Einnahmen aus dem THG-Quotenhandel einkalkuliert. Durch den Preisverfall reduzieren sich nun die zur Finanzierung eingeplanten Erlöse. Der Betrug mit Biodieselimporten und zudem mit sogenannten UER-Zertifikaten offenbarte 2024 das Kontrollversagen des BMUV und des Umweltbundesamtes als zuständige Bundesbehörden. Die UFOP begrüßte es daher sehr, dass die Frage der Aufklärung und Strafverfolgung auch Gegenstand von parlamentarischen Anfragen und Bundestags-Anhörungen wurde. Der verstärkte öffentliche Druck veranlasste die Bundesregierung, die entsprechende Verordnung (38. BImSchV) dahingehend zu ändern, dass UER-Zertifikate ab 2024 nicht mehr auf die THG-Quotenverpflichtung angerechnet werden können und Treibhausgasminderungsmengen, die die Quotenverpflichtung im Verpflichtungsjahr 2024 und 2025 übersteigen, nicht auf die Verpflichtungen der Jahre 2025 und 2026 angerechnet werden können. Die Übertragung ist ab 2027 wieder zugelassen. Damit wurde der Marktdruck lediglich zeitlich verschoben, so die Reaktion der Biokraftstoffbranche. Vor diesem Hintergrund begrüßte die UFOP die im Koalitionsvertrag angekündigten Maßnahmen:

Auszug Koalitionsvertrag:

 „Wir wollen eine zeitnahe Umsetzung der Erneuerbare-Energien-Richtlinie III (RED III), erhöhen die nationale Treibhausgasminderungsquote (THG-Quote) und nutzen die möglichen Spielräume der Vorgaben. Dabei wollen wir den Einsatz alternativer Kraftstoffe, inklusive Biokraftstoffe, voranbringen. Um heimische Produzenten von regenerativen Kraftstoffen vor unfairen Praktiken zu schützen, werden wir den Betrug beim Import von regenerativen Kraftstoffen und bei sogenannten Upstream-Emissionsminderungszertifikaten (UER-Zertifikaten) verstärkt bekämpfen und die Betrugsprävention ausbauen“

Umsetzung RED III - Zweites Gesetz zur Änderung der THG-Minderungsquote  

Das BMUKN hatte im Juni 2025 mit dem Entwurf für ein 2. Gesetz zur Änderung der THG-Minderungsquote (Link) ein umfassendes Regelwerk zur nationalen Umsetzung der EU-Richtlinie 2023/2413 (RED III) vorgelegt. Die EU-Richtlinie war am 18. Oktober 2023 im EU-Amtsblatt veröffentlicht worden und sollte eigentlich bis zum 21. Mai 2025 umgesetzt sein. Das BMUKN hat den Entwurf also mit großer Verspätung für die Verbändeanhörung und die parlamentarische Beratung vorgelegt. Ein Bündnis aus Verbänden der Biokraftstoff- und Fahrzeugindustrie sowie des Mineralöl- und THG-Quotenhandels kritisierte dies deutlich und mahnte eine Änderung des Zeitplans an, damit das Gesetz zum 1. Januar 2026 Inkrafttreten kann und  die erhöhten THG-Minderungsverpflichtungen zu diesem Termin eingeführt werden können.

Mit dem Gesetz sollen die in der Richtlinie vorgegeben höheren Verpflichtungsvorgaben für den Anteil erneuerbare Energien (29%) bzw. alternativ für die THG-Minderung (14,5%) erfüllt werden. Mit der erstmals in der RED eingeführten Option der THG-Minderungsvorgabe anerkennt die EU-Kommission aus Sicht der UFOP die Vorbildwirkung des deutschen THG-Quotengesetzes, das sich durch einen auf THG-Effizienz ausgerichteten Wettbewerb auszeichnet.

– die wichtigsten Regelungsgegenstände  

In den Anwendungsbereich der THG-Quotenverpflichtung fallen zukünftig alle fossilen Kraftstoffe, d.h., neben Otto- und Diesel-Kraftstoffen auch Erdgas, flüssige Gase, Autogas, Flugturbinenkraftstoffe und der Schiffsverkehr. Für den Schiffssektor gilt eine separate Verpflichtung, so dass die in Schiffen eingesetzten Biokraftstoffe bzw. die entsprechenden THG-Minderungsbeiträge nicht auf den Straßenverkehr übertragen werden können. Als Ergebnis der Erweiterung des Anwendungsbereichs erhöht sich die Referenzmenge zur Berechnung der THG-Minderungsverpflichtung und damit der physische Bedarf für alternative Kraftstoffe. Der Entwurf sieht eine schrittweise Erhöhung der Verpflichtung über das Jahr 2030 hinaus vor bis zu einer Höhe von 53 % in 2040, wie hier folgend dargestellt.

Die für die Jahre 2025 und 2026 von der Bundesregierung „verordnete“ Aussetzung der THG-Quotenübertragung wird zu einem Überangebot im Jahr 2027 führen und den physischen Bedarf an Biokraftstoffen entsprechend mindern. Der Preisdruck ist vorhersehbar. Deshalb fordert die UFOP, die Verpflichtung für das Jahr 2028 auf 2027 vorzuziehen und ab diesem Niveau fortzuschreiben. Die UFOP lehnt die im Entwurf vorgesehene schrittweise Reduzierung der Kappungsgrenze für Biokraftstoffe aus Anbaubiomasse (siehe Tabelle zu RED-III-Umsetzung unten) ab. Stattdessen ist eine Erhöhung auf das nach EU-Recht zulässige Niveau von 5,8% erforderlich (Biokraftstoffmenge aus Anbaubiomasse in 2020 plus 1%). Diese Anpassung dient der Kompensation des mit dem Hochlauf der E-Mobilität einhergehenden abnehmenden physischen Verbrauchs fossiler Kraftstoffe. In diesem Sinne wirkt sich nicht nur der Antriebswechsel bedarfsmindernd aus, sondern beschleunigend auch die Antriebseffizienz (Faktor 2,5) im Vergleich zum „Verbrenner“. Abgelehnt wird der Ausschluss von Sojaöl als Rohstoff, denn dieser würde auch den europäischen Anbau betreffen. Die Einstufung als „iLUC“-Rohstoff wurde vielfach, auch wissenschaftlich belegt, kritisiert und hinterfragt, weil der Wertschöpfungsanteil von Sojaschrot die ökonomische Anbauentscheidung für Soja bestimmt und nicht der 20%-Anteil an Sojaöl.

RED-III-Umsetzung

Die Gesamtkraftstoffmenge als Referenzgröße für die Berechnung der THG-Quotenverpflichtung muss im Sinne des Klimaschutzes schnellstmöglich kleiner werden. Dies wird von der UFOP ausdrücklich anerkannt.

Deutschland exportierte 2024 netto ca. 1,6 Mio. t Biodiesel und damit ein erhebliches Klimaschutzpotenzial. Deshalb muss diese Gesetzesänderung von einer Kraftstoffstrategie begleitet werden, um diese Exportmengen für die Anrechnung auf die nationale Klimaschutzleistung im Straßenverkehr nutzen zu können. Alle Mitgliedsstaaten stehen vor einer analogen Herausforderung, denn auf EU-Ebene sind diese verbindlichen Klimaschutzvorgaben gemäß der EU-Lastenteilungsverordnung (Effort-Sharing-Regulation) zu beachten. Im Falle der Nichterfüllung müssen aus Steuermittel entsprechende Zertifikate zugekauft werden.

Einschub: UFOP-Forderung nach einer Kraftstoffstrategie

Die UFOP kritisiert, dass die Bundesregierung mit Blick auf die großen Herausforderungen (steigende THG-Minderungsverpflichtung, große Bestandsflotte mit Verbrennungsmotor und Vermeidung von Ausgleichszahlungen durch die Quotenverpflichteten) nicht gleichzeitig eine Kraftstoffstrategie entwickelt hat. Ziel einer solchen Strategie muss es sein, Biokraftstoffe entweder in der gesamten Fahrzeugflotte einzusetzen oder ergänzend als Reinkraftstoff gezielt in Bereichen des Schwerlastverkehr einzusetzen, wo „Physik“ und Kosten den Wechsel auf den elektrischen Antrieb Grenzen setzen. Die Deutsche Bahn geht hier voran und hat einen Anteil der Dieselloks auf den Betrieb mit HVO 100 umgestellt. Auch das Transportgewerbe ist zunehmend an HVO100 bzw. B100 interessiert, um den kundenseitigen Anforderungen nach mehr Klimaschutz gemäß Scope 3 für die betriebliche Klimaberichterstattung erfüllen zu können. Die UFOP fordert, dass auf Basis der bestehenden und sich in der Abstimmung befindlichen Normen (E20) die gesamte Breite dieser Optionen (B10, B20/30 und B100, R33 und HVO 100 sowie E10 und E20) ausgeschöpft und die 10. BImSchV dementsprechend geändert wird (siehe folgende Auflistung). Dieser niederschwellige Ansatz zur gezielten Dekarbonisierung wurde vom „Expertenforum klimafreundliche Mobilität und Infrastruktur“ (Link) leider nicht berücksichtigt, kritisiert die UFOP. Bundesverkehrsminister Patrick Schnieder hatte den Expertenbeirat nach Amtsübernahme mit dem Auftrag berufen, kurzfristig einen entsprechenden Bericht vorzulegen.

 

Vorschlag der UFOP zur Kraftstoffstrategie:

Ausschöpfung der Beimischungspotenziale gemäß Kraftstoffnormen

Dieselkraftstoff:

  • B7, B10, B30, B100
  • R33, B30 (+ HVO 40%, d.h. 70% Bioanteil möglich), HVO100
  • Diesel + Solketal (FAME/HVO, d..h. 75% Bioanteil möglich)

Ottokraftstoff: E5, E10, E20, E85

CNG: Bio-Methan

Die UFOP hat die vorgesehene Abschaffung der Doppelanrechnung von Biokraftstoffen aus Abfallölen und-fetten gemäß Anhang IX Teil der RED II als wichtigsten Betrugsanreiz begrüßt. Die Anhebung der Kappungsrenze für Biokraftstoffe aus Abfallölen (Teil A und B Annex IX) sieht die UFOP jedoch kritisch, zumal für Biokraftstoffe aus Abfallölen gemäß Teil A nach Erfüllung dieser Unterquotenverpflichtung (s. Abb. "RED III Umsetzung" oben) kein Mengenlimit besteht; Verlagerungseffekte sind daher mehr als offensichtlich.

Abfallrohstoffe zwischen Wettbewerb und Betrugsprävention 

Der Wettbewerb um diese Abfallrohstoffe wird zunehmen, weil für die Erfüllung der Quotenverpflichtung im Flug- und Schiffsverkehr ausschließlich abfallbasierte Biokraftstoffe zuglassen sind bzw. angerechnet werden dürfen. Die Kaufkraft des jeweiligen Verkehrsträgers ist folglich für die Ausrichtung der Warenströme (Rohstoffe und Biokraftstoffe) mitbestimmend. Vor diesem Hintergrund kommt der Betrugsprävention weiterhin eine wichtige Bedeutung zu. Deshalb begrüßt die UFOP die im Gesetzentwurf vorgesehene Bedingung, dass Biokraftstoffhersteller für die Anerkennung von Nachhaltigkeitsnachweisen Vor-Ort-Kontrollen zulassen müssen – dies gilt auch in Drittstaaten. Diese sogenannten „Witness-Audits“ sollen die zuständigen Behörden durchführen. Darüber hinaus verständigten sich die Mitgliedsverbände im Bundesverband Bioenergie (BBE) auf die Forderung nach Einführung eines behördlichen Registrierungsverfahrens für Hersteller „fortschrittlicher“ Biokraftstoffe aus Rohstoffen entsprechend Teil A Annex IX der RED II. Ziel der Prüfung ist der anlagentechnische Nachweis einer innovativen Technologie zur Verarbeitung dieser Rohstoffe. Die Verknüpfung von innovativer Technologie und entsprechender Rohstoffe sieht Art. 28 (6) ausdrücklich als Bedingung vor. Die UFOP kritisierte, dass stattdessen allein die Rohstoffkategorie des Abfalls die Eigenschaft „fortschrittlich“ bestimme, um für die Doppelanrechnung genutzt zu werden, ohne Deckelung der Biokraftstoffmenge. Die Anhebung der Mindestquote auf 2 % ist aus Sicht der UFOP deshalb in Frage zu stellen. Zudem kann die korrekte Bestimmung der Rohstoffkategorie in der Sammelkette nicht sicher vor Ort kontrolliert werden. Die UFOP verweist auf die Importmengen (s. Stat. Anhang Abb. 63) aus Drittstaaten. Hier muss das Nämlichkeitsprinzip anstelle der Massenbilanzierung gelten.

Mit dem Gesetzesentwurf wird gleichzeitig die Zulassung von Zwischenfrüchten und der Biomasseanbau auf degradierten Flächen in nationales Recht überführt. Diese Option zur Erweiterung des Rohstoffangebotes bewertet die UFOP sehr kritisch, weil die Zertifizierungssysteme bisher keine verbindlichen Anforderungen erstellt haben. Diese sind grundsätzlich im Gesetzestext vorgegeben und betreffen bspw. die Vegetationsdauer: der Anbau solcher Früchte darf den Anbau von Nahrungs- oder Futtermittelpflanzen nicht einschränken. Die UFOP befürchtet, dass diese Option für Drittstaaten interessant ist und fordert deshalb, dass auch in diesem Fall die Massenbilanzierung durch einen Nämlichkeitsnachweis vom Acker bis zum Biokraftstoffhersteller ersetzt wird, als spürbare Maßnahme zur Betrugsprävention. Die Verbände der Biokraftstoffwirtschaft im BBE haben eine umfassende Stellungnahme an das BMUKN übermittelt.

23. Internationaler Fachkongress für erneuerbare Mobilität – Kraftstoffe der Zukunft Der 23. Internationale Fachkongress findet vom 19. bis 20. Januar 2026 im City-Cube in Berlin statt – traditionell parallel zur Grünen Woche. Das Thema RED III-Umsetzung nicht nur in Deutschland, sondern auch in der EU, ist eines der zentralen politischen Themen dieses Fachkongresses, zu dem erneut ca. 700 Teilnehmende erwartet werden. www.kraftstoffe-der-zukunft.com